Rechtsprechung
   LAG Berlin, 22.10.1984 - 2 Ta 102/84   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1984,1653
LAG Berlin, 22.10.1984 - 2 Ta 102/84 (https://dejure.org/1984,1653)
LAG Berlin, Entscheidung vom 22.10.1984 - 2 Ta 102/84 (https://dejure.org/1984,1653)
LAG Berlin, Entscheidung vom 22. Oktober 1984 - 2 Ta 102/84 (https://dejure.org/1984,1653)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1984,1653) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (2)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ArbGG § 12 Abs. 7
    Streitwert: Kündigung - mehrere Kündigungen in einem Verfahren

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Kündigung; Arbeitsvertrag; Feststellungsklage; Streitwert; Gebührenstreitwert

Papierfundstellen

  • NZA 1985, 297
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (2)

  • BAG, 20.01.1967 - 2 AZR 232/65

    Streitwert: Kündigung - Vergleich - Dreimonatsvergütung - Höchstgrenze

    Auszug aus LAG Berlin, 22.10.1984 - 2 Ta 102/84
    Mit Rücksicht hierauf ist es gerechtfertigt und auch angemessen, den Streitwert auf ein Vierteljahresentgelt festzusetzen (so zutreffend BAG in AP Nr. 16 zu § 12 ArbGG 1953 mit insoweit zustimmender Anmerkung von Tschischgale; ferner LAG Frankfurt/Main in Arbeitsrecht in Stichworten 1971, S. 155; LAG Berlin, Beschluss vom 20. Januar 1982 - 2 Ta 81/81 (Kost) -).

    (BAG in AP Nr. 16 zu § 12 ArbGG 1953).

  • LAG Berlin, 15.04.1980 - 2 Ta 17/80

    Streitwert: Kündigung - Vierteljahresentgelt als Regelstreitwert

    Auszug aus LAG Berlin, 22.10.1984 - 2 Ta 102/84
    Hierbei ist in der Regel von der Vierteljahresvergütung auszugehen (vgl. ständige Rechtsprechung der erkennenden Kammer in Anschluss an den Beschluss vom 15. April 1980 - 2 Ta 17/80 (Kost) -).
  • LAG Nürnberg, 07.02.1992 - 4 Ta 144/91

    Streitwert: Kündigung - mehrere Kündigungen in einem Verfahren

    Nach ganz herrschender Meinung in Rechtsprechung und Schrifttum gilt die für die Streitwertfestsetzung in Kündigungsschutzverfahren vorgeschriebene Höchstgrenze des § 12 Abs. 7 Satz 1 Halbsatz 1 ArbGG jedenfalls auch dann, wenn der Arbeitnehmer in einem Prozess eine Kündigungsschutzklage oder eine Klage auf Feststellung des Fortbestehens des Arbeitsverhältnisses gemäß § 256 ZPO mit einer Klage gegen eine weitere Kündigung verbunden hat und die mehreren Kündigungen in einem engen zeitlichen Zusammenhang stehen (BAG, AP Nr. 16 zu § 12 ArbGG 1953; BAG, NZA 1985, 296 ; LAG Berlin, NZA 1985, 297 ; LAG München, AMBl Nr. 18/1984 C 34 und LAGE § 12 ArbGG Streitwert Nr. 76; LAG Frankfurt/M., Beschluß vom 27.02.1985 - 6 Ta 52/85; LAG Rheinland-Pfalz, Beschlüsse vom 13.12.1984 - 1 Ta 246/84, vom 29.10.1985 - 1 Ta 233/85 - und vom 18.04.1986 - 1 Ta 63-64/86; Satzky, RdA 1986, 359, 361; Grunsky, ArbGG , 6. Aufl., § 12 Rdn. 5).

    Abgesehen davon, daß bei der von den Beschwerdeführern gewählten prozessualen Vorgehensweise (Klageerweiterung statt gesonderter Klagen) die Folgekündigungen bei der Streitwertfestsetzung - wie oben ausgeführt - nur im Rahmen der Höchstgrenze des § 12 Abs. 7 Satz 1 Halbsatz 1 ArbGG berücksichtigt werden können, hat dieses Vorgehen auch, wie sie zutreffend ausführen, dem Interesse der von ihnen vertretenen Partei an einer möglichst niedrigen Kostenbelastung entsprochen (vgl. dazu LAG München, JurBüro 1984, 432, 434; LAG Berlin, NZA 1985, 297, 298).

  • LAG Nürnberg, 23.06.1987 - 4 Ta 6/85

    Streitwert: Kündigung - mehrere Kündigungen in mehreren Verfahren

    a) Zwar ist es ganz herrschende Meinung in Rechtsprechung und Schrifttum, dass die für die Streitwertfestsetzung in Kündigungsschutzverfahren vorgeschriebene Höchstgrenze des § 12 Abs. 7 Satz 1 Halbs. 1 ArbGG auch dann gilt, wenn ein Arbeitnehmer in einem Prozess eine Kündigungsschutzklage oder eine Klage auf Feststellung des Fortbestehens das Arbeitsverhältnisses gemäß § 256 ZPO mit einer Klage gegen eine weitere Kündigung verbunden hat (vgl. BAG, NZA 1985, 269; BAG, AP Nr. 16 zu § 12 ArbGG 1953; LAG Berlin, NZA 1985, 297 ; LAG München, AMBl Nr. 18/1984, C 34 = JurBüro 1984, 432; LAG Rheinland-Pfalz, Beschlüsse vom 12.05.1982 - 1 Ta 63/82 - vom 27.01.1983 - 1 a 199/82 - vom 13.12.1984 - 1 Ta 246/84 - vom 29.10.1985 - 1 Ta 233/85 - 18.04.1986 - 1 Ta 63-64/86 - zitiert bei Philippsen/Dörner, NZA 1987, 113, 115; LAG Frankfurt, Beschluss vom 27.02.1985 - 6 Ta 52/85 - Rohlfing-Rewolle, ArbGG , § 12 Rdn. VI a; Satzky, RdA.

    Ob der Klägervertreter durch die Erhebung einer weiteren Kündigungsschutzklage anstelle einer möglichen Erweiterung der Anträge in dem bereits anhängigen Verfahren - 3 Ca 392/84 S - für seine Partei vermeidbare Kosten verursacht hat, ist hier nicht zu entscheiden; denn diese Frage betrifft nur das Innenverhältnis zwischen Anwalt und Kläger (vgl. dazu LAG München, Beschluss vom 15.09.83 - 7 Ta 41/83 -, JurBüro 1984, 432/434; LAG Berlin, NZA 1985, 297, 298) und kann die nach dem vom Klägervertreter gewählten prozessualem Vorgehen gebotene Streitwertfestsetzung nicht beeinflussen.

  • LAG Hamburg, 08.02.1994 - 4 Ta 20/93

    Streitwert: Kündigung - mehrere Kündigungen "wirtschaftliche Einheit"

    Zum einen wird vertreten, daß dann, wenn mehrere Kündigungen des selben Arbeitsverhältnisses mit Klagen oder Klagerweiterungen in dem selben Rechtstreit angegriffen werden, für alle auch die in § 12 Abs. 7 Satz 1 ArbGG festgelegte Streitwertobergrenze gilt und unter Berücksichtigung dieser Grenze nur ein einheitlicher Streitwert festgesetzt werden kann, der insgesamt drei Monatsverdienste nicht überschreitet (vgl. hierzu statt aller nur BAG, 20.01.1967, AP Nr. 12 zu § 12 ArbGG 1953; BAG, 06.12.1984, NZA 1985, 296 ; LAG Berlin, 22.10.1984, NZA 1985, 297 ; LAG Köln, 06.12.1984, KostRsp Nr. 107 zu § 12 ArbGG ; Philippsen/Dörner, NZA 1987, 113 [115]).
  • LAG Baden-Württemberg, 19.06.1990 - 8 Ta 71/90

    Streitwert: Kündigung - mehrere Kündigungen in einem oder mehreren Verfahren

    Nach einer weiteren Ansicht (vgl. insbesondere BAG, Beschluss vom 6.12.1984 - 2 AZR 754/79 (B) -, AP Nr. 8 zu § 12 ArbGG 1979; LAG Berlin, Beschluss vom 22.10.1984, NZA 1985, 297 f.; LAG München, Beschluss vom 21.4.1988, LAGE Nr. 76 zu § 12 ArbGG 1979 Streitwert; vgl. ferner die Nachweise bei GK-KR, Friedrich, aaO.) bildet der Vierteljahresverdienst des § 12 Abs. 7 Satz 1 ArbGG auch bei mehreren in einem Rechtsstreit angegriffenen Kündigungen die Übergrenze, und es findet eine gesonderte Bewertung der gegen die mehreren Beendigungsakte gerichteten Anträge nicht statt (wobei das BAG, aaO.) offengelassen hat, ob etwas anderes gelten soll, wenn zwischen den einzelnen Kündigungen ein längerer zeitlicher Abstand liegt).
  • LAG Nürnberg, 23.06.1987 - 4 Ta 10/87

    Streitwert: Kündigung - mehrere Kündigungen in mehreren Verfahren

    a) Zwar ist es ganz herrschende Meinung in Rechtsprechung und Schrifttum, dass die für die Streitwertfestsetzung in Kündigungsschutzverfahren vorgeschriebene Höchstgrenze des Abs. 7 Satz 1 Halbs. 1 ArbGG auch dann gilt, wenn ein Arbeitnehmer in einem Prozess eine Kündigungsschutzklage oder eine Klage auf Feststellung des Fortbestehens des Arbeitsverhältnisses gemäß § 256 ZPO mit einer Klage gegen eine weitere Kündigung verbunden hat (vgl. BAG, NZA 1985, 269; BAG, AP Nr. 16 zu § 12 ArbGG 1953; LAG Berlin, NZA 1985, 297 ;LAG München, AMBl Nr. 18/1984 C 34 = JurBüro 1984, 432; LAG Rheinland-Pfalz, Beschlüsse vom 12.05.1982 - 1 Ta 63/82; 27.01.1983 - 1 Ta 199/82; 13.12.1934 - 1 Ta 246/84; 29.10.1985 - 1 Ta 233/85; 18.04.1986 - 1 Ta 63-64/86; zitiert bei Philippsen/Dörner, NZA 1987, 113, 115; LAG Frankfurt, Beschluss vom 27.02.1985 - 6 Ta 52/85 - Rohlfing-Rewolle, ArbGG § 12 Rdn. VI a; Satzky, RdA 1986, 359, 361).
  • LAG Berlin, 02.12.1986 - 2 Ta 112/86

    Streitwert: Kündigung - mehrere Kündigungen in einem Verfahren

    Werden - wie im vorliegenden Fall - mehrere Kündigungen des Arbeitgebers durch den Arbeitnehmer mit gesonderten (hier: verbundenen) Feststellungsklagen in demselben Rechtsstreit angegriffen, findet nach der Rechtsprechung der Beschwerdekammer bei der Ermittlung des Gebührenstreitwertes wegen des sozialen Schutzcharakters des § 12 Abs. 7 ArbGG keine Addition der Einzelstreitwerte der Kündigungsfeststellungsklagen statt (LAG Berlin, 2. Kammer, Beschluss vom 22. August 1984 - 2 Ta 102/84 (Kost) -).
  • LAG Berlin, 16.10.1985 - 2 Ta 97/85

    Begriff des "Arbeitsentgelts" bei Streitwertfestsetzung für

    (LAG Berlin, Beschluss der 2. Kammer, - 2 Ta 102/84 (Kost) - vom 22. Oktober 1984).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht